Entschuldigungspraxis
Was tun, wenn Ihr Kind krank ist oder aus einem anderen Grund nicht zur Schule kommen kann? Hier stehen Ablauf, Fristen und Formulare auf einen Blick.
Kurz gesagt: Entschuldigen Sie Ihr Kind spätestens am zweiten Fehltag, am besten per E-Mail an das Sekretariat und die Klassenleitung bzw. Tutorin oder Tutor. Sonst gilt Ihr Kind als nicht entschuldigt.
Krankmeldung und Entschuldigung
Kann Ihr Kind aus einem nicht vorhersehbaren, zwingenden Grund (z. B. Krankheit) nicht zur Schule kommen, teilen Sie dies der Schule unverzüglich mit, unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer.
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung zu erfüllen.
So entschuldigen Sie Ihr Kind
- Per E-Mail: an das Sekretariat (
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- Schriftlich auf Papier.
- Telefonisch über das Sekretariat (07542 / 93 24 30): Dann reichen Sie binnen 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nach.
Ärztliches Attest
Ein ärztliches Attest ergänzt das Entschuldigungsgesuch, ersetzt es aber nicht, denn die Ärztin oder der Arzt ist nicht erziehungsberechtigt.
Bei häufigem Fehlen kann die Schulleitung ein ärztliches Attest verlangen. Das gilt besonders bei häufigem Fehlen an Klausurtagen, vor allem in der Kursstufe. Die Kosten für das Attest tragen die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst.
Klassenarbeiten, Klausuren und unentschuldigtes Fehlen
An Tagen mit Klassenarbeiten und Klausuren ist besondere Sorgfalt nötig. Nur bei entschuldigtem Fehlen kann nachgeschrieben werden.
Kommt das Entschuldigungsgesuch nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Form, gilt die Schülerin oder der Schüler als nicht entschuldigt. Bei Klassenarbeiten und Klausuren gibt es nach § 8 Abs. 5 der Schulbesuchsverordnung keinen Spielraum: Wer die Anfertigung einer solchen Arbeit unentschuldigt versäumt, erhält die Note „ungenügend“.
Beurlaubung: nur im Voraus
Anders als das Entschuldigungsgesuch kann eine Beurlaubung nur vor dem Fehlen beantragt und gegebenenfalls von der Schule gewährt werden.
- Voraussetzung ist ein rechtzeitig und korrekt gestellter Antrag mit dem Formular Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht (PDF).
- Es muss ein „besonders begründeter Ausnahmefall“ vorliegen. Skifahren, Geburtstage von Verwandten oder günstige Flugtickets zählen nicht dazu.
- Der Antrag muss von der Fachlehrkraft oder der Schulleitung genehmigt werden.
- Bis zu zwei Tage kann die Klassenleitung beurlauben, darüber entscheidet die Schulleitung.
- Zur Verlängerung der Ferien oder für Brückentage wird nicht beurlaubt.
Grundlage: Entschuldigungsregelung am MGTT der Schulleitung (Juni 2025) mit Auszug aus der Schulbesuchsverordnung sowie Hausordnung, Punkt 1 „Entschuldigungspraxis“ (Stand 12.06.2024). Alle Formulare finden Sie auch unter Downloads & Formulare.